Erwägungen
A. (geb. 1962) und B. (geb. 1960), beide türkische Staatsangehörige, heirateten 1983 und emigrierten 1987 bzw. 1989 in die Schweiz, wo sie Asyl beantragten. 1991 kehrten sie in die Türkei zurück. A. heiratete 1995 in der Schweiz den Schweizer Bürger C. (geb. 1966) und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. 1998 ersuchte A. um erleichterte Einbürgerung, die 1999 gewährt wurde. In die Einbürgerung einbezogen waren die beiden älteren Kinder D. und E.
1999 kam es zur Trennung und 2000 zur Scheidung von A. und C. 2001 heiratete A. ihren ersten Ehemann B. wieder. 2003 leitete das Bundesamt für Ausländerfragen ein Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von A. ein, das 2004 mit der Nichtigerklärung endete. Gegen diese Verfügung gelangten A., D. und E. an das Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde 2008 abwies.
Erwägungen
Gemäss Bundesgericht setzt die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG voraus, dass die Einbürgerung durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen wurde. Die Beweislast dafür liegt bei der Verwaltung.
Im vorliegenden Fall geht das Bundesgericht aufgrund der zeitlichen Abfolge der Ereignisse davon aus, dass A. im Zeitpunkt der Einbürgerung bewusst wahrheitswidrige Angaben zum…