Erwägungen
Der Beschwerdeführer, Eigentümer der Nachbarparzelle, hat gegen die Erteilung der Baubewilligung für den Einbau einer Luft/Wasser-Wärmepumpe an der nordöstlichen Seite des Wohnhauses der Beschwerdegegnerin Beschwerde erhoben. Das Kantonsgericht Luzern hatte die Beschwerde abgewiesen, da die Planungswerte für Lärmimmissionen eingehalten seien.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und den Fall zur Neubeurteilung an die Gemeinde Vitznau zurückgewiesen. Es kam zum Schluss, dass das Kantonsgericht das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip verletzt habe, indem es keine zusätzlichen Lärmschutzmassnahmen geprüft hat, obwohl diese mit relativ geringem Aufwand umsetzbar wären und eine wesentliche Reduktion der Emissionen bewirken könnten.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass bei Anlagen, welche die Planungswerte einhalten, zusätzliche Lärmschutzmassnahmen im Sinne der Vorsorge nur dann in Betracht kommen, wenn sie mit relativ geringem Aufwand umgesetzt werden können und eine wesentliche Reduktion der Emissionen bewirken. Die Vorinstanz hatte sich darauf beschränkt festzustellen, dass es sich bei der geplanten Wärmepumpe um ein Modell der neuesten Generation mit unterer bis mittlerer Schallleistung handle, ohne weitere Massnahmen zu prüfen.
Das Bundesgericht…