Erwägungen
Die Paritätische Berufskommission Bauhauptgewerbe X. (Beschwerdegegnerin) führte bei K. (Beschwerdeführer) eine externe Lohnbuchkontrolle durch und stellte dabei Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen fest. Gestützt auf den allgemeinverbindlich erklärten Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe (LMV) beschloss die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer die Kosten für die externe Kontrolle, die Verfahrenskosten sowie eine Konventionalstrafe aufzuerlegen.
Das Kreisgericht Gaster-See wies die Klage der Beschwerdegegnerin zunächst ab, da es ihr die Aktivlegitimation absprach. Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Sache jedoch an das Kreisgericht zurück. Daraufhin setzte das Kreisgericht die Konventionalstrafe auf CHF 35'000 herab und verpflichtete den Beschwerdeführer zusätzlich zur Übernahme der Kontroll- und Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 52'485.30. Das Kantonsgericht sprach der Beschwerdegegnerin im Rechtsmittelverfahren zudem Zins auf den geschuldeten Betrag zu.
Erwägungen
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung von Gesamtarbeitsverträgen als Zivilsachen, auch wenn die Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt wurden. Lediglich Streitigkeiten über die Pflicht zur Leistung von Bildungsbeiträgen an Berufsausbildungsfonds sind keine Zivilsachen.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin, da diese die Konventionalstrafe und Verfahrenskosten nicht in eigenem Namen, sondern nur im Namen der Vertragsparteien des LMV hätte geltend machen können. Das Bundesgericht sieht dies jedoch anders:
Gemäss dem LMV ist die paritätische Berufskommission selbst berechtigt,…