Erwägungen
Mit Verfügung vom 3. Juni 1993 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft das Begehren der Eltern der am 31. Januar 1983 geborenen O. um Übernahme medizinischer Massnahmen gemäss Art. 13 IVG im Zusammenhang mit der Behandlung eines psychoorganischen Syndroms (POS; Ziff. 404 GgV Anhang) ab, da das Gebrechen erst nach Vollendung des 9. Altersjahres als solches diagnostiziert und behandelt worden sei.
Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. März 1994 gut und erachtete die Voraussetzungen zur Gewährung medizinischer Massnahmen als erfüllt.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheides und Wiederherstellung der Kassenverfügung.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass nach Art. 13 Abs. 1 und 2 IVG minderjährige Versicherte Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen haben. Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen.
Ziff. 404 GgV Anhang umschreibt das Geburtsgebrechen der kongenitalen Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz, sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres…