Erwägungen

Die Einwohnergemeinde Frenkendorf stimmte am 24. Juni 1993 dem Lärm-Empfindlichkeitsstufen-Plan als Teil des Zonenplanes Siedlung zu. Dieser Plan wies die Wohn- und Geschäftsgebiete mit Ausnahme des Dorfkernes, der Dorfkernrandschutzzone und einiger weniger Einzelparzellen der Empfindlichkeitsstufe II zu. Eine Zuteilung der lärmvorbelasteten Gebiete längs der Bahnlinie und der Baslerstrasse zur Stufe III wurde bewusst vermieden, da der Schutz der Anwohner vor den nachteiligen Folgen des Lärms stärker gewichtet wurde als die wirtschaftlichen Interessen der Bundesbahnen bzw. der Einwohnergemeinde als Strasseneigentümerin.

Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) erhoben Einsprache und verlangten, dass auf dem gesamten Gemeindegebiet, also auch im Bereich der Wohnzonen, mindestens die erste Bautiefe längs der SBB-Linie der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet werde. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigte den Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Frenkendorf betreffend den Lärmempfindlichkeitsstufen-Plan mit Ausnahme der Gebiete entlang der Bahnlinie, die der Lärmempfindlichkeitsstufe II zugewiesen worden waren.

Die Einwohnergemeinde Frenkendorf hat den Beschluss des Regierungsrates sowohl mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten. Das Bundesgericht tritt auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein; die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die vom Regierungsrat vorgenommene Höhereinstufung als haltbar und sachgerecht. Da eine Umzonung der fraglichen Grundstücke offenbar nicht möglich war und die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte derart erheblich ist, dass die Sanierungspflicht trotz der Aufstufung bestehen bleibt, erscheint es angesichts der von den SBB geschilderten Sachlage als unrealistisch anzunehmen, dass von Seiten der Bahn in absehbarer Zeit so weit gehende Sanierungen vorgenommen werden könnten, dass der Immissionsgrenzwert der Empfindlichkeitsstufe II eingehalten würde. Unter diesen Umständen ist die Zuordnung des fraglichen Gebietes zur Empfindlichkeitsstufe III mit dem Bundesrecht vereinbar.

Die Höhereinstufung verstößt auch nicht gegen das kantonale Recht. Das vom Regierungsrat der Empfindlichkeitsstufe III zugewiesene Gebiet umfasst praktisch nur eine Bautiefe längs der Geleise und ist damit § 12 Abs. 2 USG BL entsprechend möglichst klein gehalten worden. Weiter…