Erwägungen

Der Antragsteller, [S.], wurde am 1. Juni 1994 vom Kantonsgericht Wallis zu 10 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe wegen Raubüberfalls, Diebstahls, versuchten und misslungenen Diebstahls sowie Erpressung verurteilt. Seine Rechtsmittel gegen dieses Urteil wurden vom Bundesgericht am 17. November 1994 abgelehnt.

[S.] hat anschließend einen Revisionsantrag eingereicht und eine Verletzung des in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Beschleunigungsgrundsatzes geltend gemacht. Die Europäische Menschenrechtskommission hatte festgestellt, dass das Strafverfahren, während der Antragsteller in Untersuchungshaft war, zu lange gedauert hatte, was gegen die Artikel 5 und 6 der EMRK verstieß. Der Ministerkomitee des Europarats hatte daraufhin eine Entschädigung von 10.000 Schweizer Franken als Wiedergutmachung dieser Verletzung festgelegt.

[S.] beantragte daraufhin die Revision der Urteile des Bundesgerichts und verlangte zusätzlich zur Entschädigung eine Strafmilderung.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist den Revisionsantrag, soweit er zulässig ist, ab. Es ist der Auffassung, dass die vom Ministerkomitee festgelegte Wiedergutmachung, nämlich die Veröffentlichung des Berichts der Europäischen Menschenrechtskommission, dessen Übermittlung an die zuständigen Behörden und die Zahlung einer Entschädigung von 10.000 Franken, eine zufriedenstellende Wiedergutmachung der Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes darstellt.

Laut Bundesgericht kann eine Revision nur subsidiär erfolgen, wenn die Wiedergutmachung auf andere Weise…