Erwägungen
Der Verein A. betreibt in St. Gallen Sonderschulen für Kinder und Jugendliche mit geistiger oder körperlicher Behinderung. Der Verein hat mit einer Taxi-Firma einen Rahmenvertrag geschlossen, um den Schulpflichtigen einen Schulbusdienst anbieten zu können. Die Kosten für diesen Transport wurden bis Ende 2007 von der Eidgenössischen Invalidenversicherung und danach vom Kanton St. Gallen erstattet. Die Eidgenössische Steuerverwaltung vertrat die Auffassung, dass diese Beförderungsleistungen mehrwertsteuerpflichtig seien.
Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass die Erstattung der Transportkosten durch die Invalidenversicherung bzw. den Kanton als Subventionen zu qualifizieren sind und damit mehrwertsteuerfrei bleiben. Dies ergibt sich aus dem verfassungsmäßigen Anspruch der Schulpflichtigen auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäß Art. 19 BV. Die Beförderung der Schüler ist Teil dieser unentgeltlichen Leistung des Schulträgers und stellt keinen Leistungsaustausch im Sinne der Mehrwertsteuer dar.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht nach Art. 19 BV ein soziales Grundrecht ist. Diesem Anspruch steht die Rechtspflicht der Schulpflichtigen zum Besuchdes Unterrichts gegenüber. Der Schulträger hat neben der Hauptpflicht, den Unterricht durchzuführen, auch die Nebenpflicht, den Transport der Schulpflichtigen zu organisieren, sofern der Schulweg unzumutbar ist.
Diese Leistungen des Schulträgers,…