Erwägungen
Am 22. Mai 2000 kündigte Deutschland die schweizerisch-deutsche Vereinbarung von 1984 über die An- und Abflüge zum bzw. vom Flughafen Zürich über deutschem Hoheitsgebiet. In der Folge wurden neue Ostanflüge eingeführt, die zu vermehrten Lärmimmissionen für die umliegenden Grundeigentümer führten. Zahlreiche Grundeigentümer meldeten daraufhin Entschädigungsbegehren bei der Flughafen Zürich AG an, die diese an die Eidgenössische Schätzungskommission (ESchK) weiterleitete.
Die ESchK wies die Begehren jener Grundeigentümer ab, die ihr Grundeigentum nach dem 1. Januar 1961 erworben hatten und nicht vom direkten Überflug betroffen waren. Gegen 17 dieser 29 Entscheide gingen beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) insgesamt 37 Beschwerden mit 1'093 beschwerdeführenden Parteien ein.
Das BVGer hiess die Beschwerden gut, soweit die ESchK die Entschädigungsforderungen wegen Lärmimmissionen abgewiesen hatte. Es wies die Sache an die ESchK zurück mit der Anweisung, für die Frage der Vorhersehbarkeit das Stichdatum 23. Mai 2000 zu berücksichtigen.
Bezüglich der Entschädigungsforderungen wegen direkten Überflugs hiess das BVGer die Beschwerden überwiegend gut, da die ESchK die Rechtslage zur horizontalen und vertikalen Umschreibung des Überflugs nicht genügend erläutert hatte. Es hob die angefochtenen Entscheide auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die ESchK zurück.
Auf die Beschwerden einiger Parteien trat das BVGer jedoch nicht ein, da diese erst in der Replik geltend gemacht hatten, dass sie entgegen den Feststellungen der ESchK direkt und in einer die Entschädigung nicht ausschliessenden Höhe überflogen würden.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet den Entscheid des BVGer als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es ist der Ansicht, dass es in diesem komplexen, aufwändigen und viele Beteiligte umfassenden Verfahren rechtsstaatlich unzumutbar wäre, die Beschwerdeführer auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen. Daher tritt es auf die…