Erwägungen
Am 18. August 1970 haben Michel und François Constantin einen vorläufigen Antrag auf Eintragung einer gesetzlichen Handwerker- und Unternehmerhypothek in Höhe von 52'441 Franken 15 auf dem Grundstück der Eheleute Tilmann gestellt. Am 20. August 1970 ordnete der Richter die vorläufige Eintragung an, ohne eine Frist für den Antrag auf endgültige Eintragung oder eine Dauer der Eintragung festzulegen.
Am 10. September 1970 gab der Richter dem Antrag auf vorläufige Eintragung in der geforderten Höhe statt, legte aber fest, dass die Eintragung für die Dauer von zwei Jahren erfolgte und die Antragsteller innerhalb von sechs Monaten Klage auf endgültige Eintragung der Hypothek erheben mussten, widrigenfalls die vorläufige Eintragung hinfällig würde. Diese Entscheidung wurde jedoch nicht dem Grundbuchamt mitgeteilt.
Innerhalb der gesetzten Frist erhoben Michel und François Constantin Klage auf endgültige Eintragung ihrer gesetzlichen Hypothek. Am 2. Februar 1973 erklärte der Untersuchungsrichter jedoch die vorläufige Eintragung für hinfällig, da die Antragsteller nicht rechtzeitig die Verlängerung ihrer Gültigkeit beantragt hatten.
Michel und François Constantin legten Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und beantragten die Aufrechterhaltung der vorläufigen Eintragung der gesetzlichen Hypothek bis zur endgültigen Eintragung.
Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass, obwohl die Entscheidung über die Anmerkung oder Löschung einer vorläufigen Eintragung den Charakter einer Vorfrage hat und daher nicht mit Beschwerde angefochten werden kann, die Beschwerdeführer in Wirklichkeit die Aufhebung des Urteils beantragen, das ihre Klage auf endgültige Eintragung der gesetzlichen Hypothek abweist, was eine Endentscheidung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG darstellt.
Das Bundesgericht stellt fest, dass, wenn im Grundbuch die Gültigkeit der vorläufigen Eintragung auf einen bestimmten Zeitpunkt beschränkt wird, gemäß Art. 961 Abs. 3 ZGB der Antrag auf Verlängerung dieser Gültigkeitsdauer vor Ablauf der gesetzten Frist gestellt werden muss. Da im vorliegenden Fall die richterliche Entscheidung über die Gültigkeitsdauer der Eintragung dem Grundbuchamt nicht mitgeteilt wurde, enthält die Eintragung keinen Vermerk über eine Gültigkeitsdauer.
Das Bundesgericht ist der…