Erwägungen
Die [S. AG] (Beschwerdegegnerin) ist eine Aktiengesellschaft, die Finanzierungen durchführt und damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringt. Die R. SA (Beschwerdeführerin) ist eine Genfer Bank, die 2001 durch Fusion Rechtsnachfolgerin der T. SA wurde.
Am 4. November 1998 eröffnete die Beschwerdegegnerin ein Konto bei der T. AG (später U. AG), auf das ein Betrag von DM 1.6 Mio. eingezahlt wurde. Gleichzeitig errichtete die Beschwerdegegnerin zugunsten der T. AG ein Drittpfand bis zu DM 1 Mio. auf diesem Konto. Dieses Pfand diente der Sicherstellung eines Kredits, den die Beschwerdeführerin an [D.] gewährt hatte, um dessen Gesellschaft W. Limited beim Kauf und der Digitalisierung einer Filmbibliothek zu unterstützen.
Im Dezember 2001 kündigte die Beschwerdeführerin den Kredit an [D.] und verwertete das Pfand, indem sie EUR 511'291.88 vom Konto der Beschwerdegegnerin abzog. Die Beschwerdegegnerin klagte daraufhin auf Rückerstattung dieses Betrags.
Erwägungen
Das Handelsgericht gab der Klage statt, da es davon ausging, dass sich die Beschwerdegegnerin beim Abschluss des Pfandvertrags in einem wesentlichen Irrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR befunden habe. Die Verfügungsberechtigung der W. Limited über die Filmbibliothek sei für beide Parteien die notwendige Grundlage des Geschäfts und des Drittpfandes gewesen. Die Beschwerdeführerin habe das Pfand daher ohne gültige vertragliche Grundlage in Anspruch genommen.
Das Kassationsgericht wies die…