Erwägungen
Im Jahr 1985 eröffnete das Discounthaus X. eine Filiale in Basel. Im Katalog, in Zeitungsinseraten und auf Plakaten im Geschäftslokal wurde mit verschiedenen Slogans die Kunden aufgefordert, über die Preise zu verhandeln und den Tagestiefstpreis zu verlangen. Obwohl konkrete Preise für die angebotenen Waren angegeben waren, machte das Unternehmen deutlich, dass es bereit war, diese Waren zu Preisen zu verkaufen, die unter den angegebenen Preisen lagen.
Der Polizeigerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt sprach den Direktor der Firma X. zunächst frei. Das Appellationsgericht hob diesen Entscheid jedoch auf und wies die Sache zur Verurteilung des Direktors wegen Widerhandlung gegen die Preisbekanntgabeverordnung zurück.
Der Direktor erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Gemäß der Preisbekanntgabeverordnung muss für Waren, die dem Letztverbraucher zum Kauf angeboten werden, der tatsächlich zu bezahlende Preis bekannt gegeben werden. Die Preise müssen durch Anschrift auf der Ware selbst oder unmittelbar daneben kenntlich gemacht werden.
Das Vorgehen des Unternehmens, die Kunden nachdrücklich aufzufordern, über die Preise zu verhandeln und den Tagestiefstpreis zu verlangen, führte dazu, dass die angegebenen Preise lediglich als Richtpreise galten und nicht als die tatsächlich zu bezahlenden Preise im Sinne der Verordnung. Damit verstieß das Unternehmen gegen die Pflicht zur Preisbekanntgabe.
Der Einwand des…