Erwägungen

Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) reichten im Jahr 2001 ein überarbeitetes Plangenehmigungsgesuch zur Lärmsanierung in der Stadt Baden ein. Zwei Grundeigentümer erhoben während der Auflagefrist Einsprache und verlangten, dass die Südost-Fassade eines ihrer Häuser in den Sanierungskataster aufgenommen und die Lärmschutzwand erhöht werde. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) genehmigte die Pläne und wies die Einsprache teilweise ab. Die Grundeigentümer erhoben daraufhin Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (Rekurskommission INUM), in der sie zusätzliche Begehren stellten. Die Rekurskommission hiess die Beschwerde teilweise gut. Gegen den Entscheid der Rekurskommission erhoben die Grundeigentümer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und brachten weitere zusätzliche Begehren vor.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein. Es führte aus, dass der Streitgegenstand im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren aufgrund der während der Auflagefrist gestellten…