Erwägungen

A., ein slowenischer Staatsangehöriger und Inhaber einer Niederlassungsbewilligung C, war seit 2011 in X. wohnhaft und übte in der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Gleichzeitig war er aufgrund einer entsprechenden Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung in Montenegro selbständig erwerbstätig. Die Ausgleichskasse Zug erhob basierend auf der Steuermeldung AHV über die Veranlagung der direkten Bundessteuer für 2011 und 2012 Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit (inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 1'257.- (2011) und Fr. 813.60 (2012) von A.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die Beschwerde von A. gegen diese Verfügungen ab. A. erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass A. als slowenischer Staatsangehöriger und EU-Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz für seine selbständige Erwerbstätigkeit in Montenegro der schweizerischen (obligatorischen) Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) untersteht und auf dem daraus erzielten Einkommen Beiträge zu entrichten hat.

Das Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (FZA) sowie die Rechtsakte der Europäischen Union zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sind nicht anwendbar, da Montenegro weder Mitglied der EU noch der EFTA ist. Stattdessen…