Erwägungen

Auf Antrag von X. hat das Betreibungsamt Genf gemäß Art. 283 SchKG eine Inventaraufnahme der Güter von [S.] durchgeführt. Die geltend gemachte Forderung bestand aus fälligen Mieten und zukünftigen Mieten für einen Zeitraum von sechs Monaten (Art. 268 Abs. 1 OR).

[S.] hat sich bei der Aufsichtsbehörde über diese Inventaraufnahme beschwert und insbesondere geltend gemacht, dass die Aufforderung des Amtes an die Untermieter, ihre Mieten künftig an dieses zu bezahlen, rechtswidrig sei, und dass die Inventaraufnahme Produktionswerkzeuge und in der Herstellung befindliche Maschinen sowie Fahrzeuge erfasst habe, die sich nicht in den gemieteten Räumlichkeiten befanden.

Nachdem die Aufsichtsbehörde seine Beschwerde abgelehnt hatte, hat [S.] beim Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde erhoben und eine Verletzung von Art. 283 SchKG und Art. 268 OR geltend gemacht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheißen. Es hat entschieden, dass die Untermieter nicht verpflichtet werden konnten, ihre Mieten an das Amt zu bezahlen, da die fragliche Miete bereits bezahlt worden war und kein Mobiliar von Untermietern inventarisiert worden war.

In Bezug auf die in der Herstellung befindlichen Maschinen und Ersatzteile hat das Bundesgericht entschieden, dass sie dem Gebrauch der gemieteten Räumlichkeiten im Sinne von Art. 268 Abs. 1 OR dienten, da sie sich nicht zufällig in den Räumlichkeiten befanden und dort für eine gewisse Dauer verblieben, da die Bestimmung der Räumlichkeiten darin bestand, als Montage-…