Erwägungen

Loris Ticozzi, ein bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherter Spengler, wurde am 26. Mai 1976 Opfer eines Verkehrsunfalls. Ticozzi hatte zum Zeitpunkt des Unfalls den Sicherheitsgurt nicht angelegt und erlitt Verletzungen im Gesicht und an der Hand. Die SUVA kürzte die Versicherungsleistungen um 10% aufgrund der groben Fahrlässigkeit von Ticozzi, den Sicherheitsgurt nicht angelegt zu haben.

Ticozzi erhob Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Tessin und führte aus, dass das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) darstelle. Das Versicherungsgericht wies die Beschwerde ab und teilte die Auffassung der SUVA.

Ticozzi erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht und bekräftigte seine These, dass das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes keine grobe Fahrlässigkeit sei.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Beschwerde ab. Gemäß ständiger Rechtsprechung liegt grobe Fahrlässigkeit in der Missachtung elementarer Vorsichtsregeln vor, die jede vernünftige Person in einer ähnlichen Situation hätte beachten müssen. Obwohl Art. 3a der Verkehrsregelnverordnung (VRV) die Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurtes nicht ausreichend gesetzlich verankert, stellt das Nichtanlegen dennoch einen Verstoß gegen elementare Vorsichtsregeln dar.

Sicherheitsgurte können nämlich das Risiko schwerer Verletzungen bei Unfällen, insbesondere bei mäßiger Geschwindigkeit, erheblich reduzieren. Daher stellt das…