Erwägungen
[A.X.] und [B.X.] zogen per 15. Januar 2008 vom Ausland kommend in den Kanton Basel-Stadt und von dort per 1. März 2008 nach [Y.] /BL. [A.X.] erzielte in der Steuerperiode 2008 ein Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 148'890.-- und erhielt im Januar 2008 Einmalzahlungen von insgesamt Fr. 23'600.--. Die Steuerverwaltungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft veranlagten die Steuerpflichtigen für die direkte Bundessteuer und die kantonalen Steuern 2008. Strittig war, welchem Kanton die Einmalzahlungen zuzuweisen sind.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Einmalzahlungen von insgesamt Fr. 23'600.-- gemäss Art. 38 Abs. 4 StHG ausschliesslich dem Kanton Basel-Stadt zuzuweisen sind. Die Regelung in Art. 38 Abs. 4 StHG ist so auszulegen, dass dem jeweiligen Wohnsitz- bzw. Aufenthaltskanton die ausschliessliche Besteuerungsbefugnis nach Massgabe der Steuerpflicht in diesem Kanton zukommt. Für die direkte Bundessteuer…