Erwägungen
In diesem Fall geht es um die Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL) für einen Beschwerdeführer, der in seinem eigenen Einfamilienhaus wohnt. Die Vorinstanz hatte bei der Berechnung der EL ab dem 1. Mai 2009 die Summe aus Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten nur bis zur Höhe des Eigenmietwertes der Liegenschaft von Fr. 9'120.- anerkannt. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass stattdessen der Brutto-Mietertrag der Liegenschaft (der sogenannte "Normmietwert") gemäß kantonaler Verordnung massgebend sein müsse, welcher deutlich höher ausfalle.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäß Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG die Schranke des Bruttoertrages der Liegenschaft für die Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen zusammen gilt. Bei Personen, die in ihrer eigenen Wohnung oder in ihrem Haus leben, entspricht dieser Bruttoertrag dem Mietwert der Liegenschaft vor einer allfälligen prozentualen Kürzung wegen Selbstnutzung nach der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer oder die direkte Bundessteuer.
Das Bundesgericht hält fest, dass es eine Verletzung von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG darstellt, den Abzug der Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten bei im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung lebenden EL-Ansprechern auf den allenfalls wegen…