Erwägungen
X. und Y. deklarierten in ihren Steuererklärungen für die Steuerperioden 2004 und 2005 Einkünfte aus Wertschriften und Guthaben, wobei der überwiegende Anteil auf Anteile an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entfiel. Die Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen korrigierte den Wertschriftenertrag für 2004 und wendete den regulären Steuersatz an.
X. und Y. erhoben Einsprache gegen die Veranlagungen, da nach dem kantonalen Steuergesetz (§ 38 Abs. 3a StG/SH) Dividenden, Gewinnanteile und Liquidationsüberschüsse von Anteilseignern mit einer Beteiligung von mindestens 20% oder einem Verkehrswert von mindestens 2 Millionen Franken nur zum halben Steuersatz besteuert werden. Da ihre Beteiligungen diese Schwelle nicht erreichten, wurden sie nicht begünstigt.
Das Bundesgericht musste beurteilen, ob diese selektive Bevorzugung qualifizierter Anteilseigner bei der Dividendenbesteuerung verfassungskonform ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die kantonale Regelung gegen die Verfassungsprinzipien der Allgemeinheit, Gleichmäßigkeit und Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstößt. Die Privilegierung qualifizierter Anteilseigner bei der Dividendenbesteuerung ist nicht sachlich gerechtfertigt.
Zwar argumentierte der Kanton, es gebe eine wirtschaftliche Doppelbelastung von Unternehmen und Anteilseignern, die es zu mildern gelte. Das Bundesgericht sah dafür jedoch keinen hinreichenden Grund, da Dividenden lediglich die erfolgsabhängige Entschädigung für das…