Erwägungen
In diesem Fall ging es um eine Transportversicherung für 64 Panzerfahrzeuge des Typs "Staghound", die von England nach Basel verschifft werden sollten. 22 dieser Fahrzeuge wurden am 8. Oktober 1951 im Hafen von Southampton auf ein holländisches Frachtschiff verladen, wobei die Hälfte im Schiffsraum und die andere Hälfte auf Deck verladen wurde. Während des Manövrierens des Schiffes am Kai zur Aufnahme von Trinkwasser kam es zu einem Unfall, bei dem neun der auf Deck verladenen Fahrzeuge über Bord fielen und im Wasser versanken.
Die Käuferin der Fahrzeuge, die Schweizerische Eidgenossenschaft, hatte die Transportversicherung bei der Beklagten, der Versicherungsgesellschaft "Schweiz", abgeschlossen. Die Beklagte lehnte jedoch die Haftung für den Schaden ab, da die Ladeoperationen zum Zeitpunkt des Unfalls bereits beendet gewesen seien und kein qualifizierter Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliege.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass der Unfall noch während des Ladevorgangs geschehen sei und somit unter den Versicherungsschutz falle. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz vertrat das Bundesgericht einen weiten Verständnis des Begriffs "Einladung" (chargement), der nicht nur das Verladen der Güter auf das Schiff, sondern auch deren Verteilung und Befestigung auf dem Schiff umfasst.
Das Bundesgericht begründete dies damit, dass im allgemeinen Sprachgebrauch, insbesondere in der Schweiz, der Begriff "Einladen" weit verstanden wird und auch die Sicherung der Ladung auf dem Transportmittel einschließt. Dieser weite Begriffsverständnis sei hier maßgeblich, da es sich um einen Versicherungsvertrag handle, bei dem auf den allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen sei,…