Erwägungen

Der Fall betrifft die strafrechtliche Verantwortlichkeit des einzigen Verwaltungsratsmitglieds W. der G. AG für unzüchtige Veröffentlichungen, die durch die Geschäftsführerin H. im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Aktiengesellschaft begangen wurden.

Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte W. wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht als Verwaltungsrat, da er die unzüchtigen Veröffentlichungen in Kauf genommen habe. W. erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass juristische Personen grundsätzlich nicht deliktsfähig sind und nur die natürlichen Personen, die die Straftaten begangen haben, strafrechtlich verantwortlich sind. Eine Garantenstellung des Verwaltungsrats, die eine Strafbarkeit wegen Unterlassung begründen könnte, kann nicht allein aus seiner gesellschaftsrechtlichen Funktion abgeleitet werden.

Vielmehr muss der Nachweis erbracht werden, dass der Beschwerdeführer W. die Verwirklichung des Straftatbestands erkannt oder zumindest vorausgesehen hat und die Delikte dennoch nicht verhindert hat, weil…