Sachverhalt
Die Berner Oberländer Helikopter AG (BOHAG) betreibt seit 1977 den Heliport Gsteigwiler südlich von Interlaken. Die BOHAG beantragte eine Änderung des Betriebsreglements, um das Flugbewegungskontingent von 1'440 auf 3'000 pro Jahr zu erhöhen und das Flugverbot an allgemeinen Feiertagen aufzuheben. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) genehmigte den Antrag, jedoch wurde dieser Entscheid von der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) aufgehoben.
Die Rekurskommission UVEK befand, dass die Zuweisung von Einsatzgebieten an einzelne Heliports zur Lärmbekämpfung unverhältnismässig und zu rechtsungleicher Behandlung führen würde. Die BOHAG legte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und machte geltend, dass die Entscheidung der Rekurskommission UVEK ihre Wirtschaftsfreiheit verletze.
Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass die Zuweisung von Einsatzgebieten an einzelne Heliports zur Lärmbekämpfung unverhältnismässig und zu rechtsungleicher Behandlung führen würde. Die Wirtschaftsfreiheit der BOHAG würde durch eine solche Massnahme verletzt, da sie ihre Tätigkeit nicht mehr frei ausüben könnte.
Das Gericht befand auch, dass die Erhöhung des Flugbewegungskontingents von 1'440 auf 3'000 pro Jahr nicht zu beanstanden sei, da die Nachfrage nach Helikopterflügen gestiegen sei und die Gemeinde Gsteigwiler mit der Erhöhung einverstanden war. Die Flugbewegungszahl sei auch nicht geeignet, den Helikopterflugverkehr und dessen Lärm zu vermindern, da mit der Flugbewegungszahl nur die Flugbewegungen zum und vom Heliport erfasst werden, nicht aber die Aussenlandungen.
Das Gericht befand schliesslich, dass die Wiedereinführung…