Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, Frau X., leidet an paranoider Schizophrenie und wurde im Juni 2003 in die Psychiatrische Klinik Oberwil eingewiesen. Am 22. August 2003 wurde sie zwangsmediziert, da sie eine aktuell schwerwiegende Störung des Zusammenlebens verursachte. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und rügte die Behandlung als unnötig und unangemessen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bezeichnete die Zwangsmedikation als notwendig und angemessen, um einer unmittelbaren und schweren Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Betroffenen oder Dritter beziehungsweise um einer akuten schwerwiegenden Störung des Zusammenlebens zu begegnen.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Verwaltungsgerichtsurteils beantragt. Sie macht eine Verletzung der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK sowie der Menschenwürde gemäss Art. 7 BV geltend und rügt insbesondere die Unverhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat festgehalten, dass eine medikamentöse Zwangsbehandlung einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellt und die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV zentral betrifft. Als schwerer Eingriff in die genannten verfassungsmässigen Rechte bedarf eine medikamentöse Zwangsbehandlung nach Art. 36 BV einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz und muss durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz der Grundrechte Dritter gerechtfertigt sein und sich als verhältnismässig erweisen.

Das Bundesgericht hat weiter festgestellt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer mangelnden Krankheitseinsicht seit Jahren an einer paranoiden Schizophrenie leidet und insoweit auf Hilfe angewiesen ist. Die umstrittene Medikation hat die Bedeutung einer eigentlichen und auf eine gewisse Dauer angelegten Therapie und Heilbehandlung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch nicht dargetan, dass die Zwangsmedikation notwendig ist, um eine unmittelbare und schwere Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Betroffenen oder Dritter abzuwenden beziehungsweise um eine akute schwerwiegende Störung des Zusammenlebens zu beseitigen.

Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass das Verwaltungsgericht eine umfassende Interessenabwägung nicht vorgenommen hat und die Gründe für den Zwangseingriff in verschiedener Hinsicht nicht hinreichend dargetan hat. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht nicht dargetan, dass die…