Sachverhalt
Die Laxey Partners Ltd. und ihre verbundenen Partner- bzw. Tochtergesellschaften (nachfolgend: Laxey-Gruppe) erwarben im Jahr 2007 mittels Derivatgeschäften über Dritte ("contracts for difference" [CFD]) Beteiligungspapiere an der Implenia AG. Die Laxey-Gruppe informierte die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) erst am 11. April 2007 über den Erwerb von 2'258'468 Implenia-Aktien, was 12,226 % der Stimmrechte entsprach. Am 18. April 2007 gab die Laxey-Gruppe bekannt, dass sie inzwischen 22,89 % der Stimmrechte besaß.
Die EBK behandelte die Laxey-Gruppe als Gruppe im Sinne des schweizerischen Börsengesetzes und holte bei verschiedenen Behörden und Unternehmen Auskünfte ein. Am 19. Oktober 2007 stellte die Laxey-Gruppe bei der EBK den Antrag, es sei festzustellen, dass sie beim Erwerb ihrer Beteiligung an der Implenia AG die Offenlegungspflichten nicht verletzt habe.
Die Implenia AG beantragte am 6. November 2007 Parteistellung im Verfahren vor der EBK, wurde jedoch informiert, dass noch kein Verwaltungsverfahren lief, sondern lediglich eine Untersuchung.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Laxey-Gruppe gegen den Entscheid der EBK ab, soweit es diese nicht wegen Gegenstandslosigkeit abschrieb. Die Laxey-Gruppe führte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, welches die Beschwerden abwies, soweit es darauf eintrat.
Erwägungen
1. Einleitung
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Laxey-Gruppe durch den Erwerb von Beteiligungspapieren an der Implenia AG mittels CFD die Offenlegungspflichten nach Art. 20 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) verletzt hatte.
2. Parteistellung
Das Bundesgericht befand, dass die Implenia AG Parteistellung hatte, da sie ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung hatte, ob die Laxey-Gruppe die Offenlegungspflichten verletzt hatte.
3. Sachverhaltsfeststellung
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig…