Erwägungen

Der Sachverhalt betrifft die Festsetzung der Netznutzungstarife für das Jahr 2009 durch die nationale Netzgesellschaft swissgrid ag. Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom hatte diese Tarife in einer Verfügung vom 6. März 2009 korrigiert und abgesenkt. Dagegen erhoben die BKW FMB Energie AG und die BKW Übertragungsnetz AG Beschwerde.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Es hat Folgendes entschieden:

  • Der synthetisch ermittelte Anlagewert ist nur gemäss Art. 13 Abs. 4 letzter Satz der Stromversorgungsverordnung (StromVV) um 20% zu kürzen. Die zusätzliche Kürzung um 20,5% durch die ElCom entfällt.
  • Die Verwendung des reduzierten Zinssatzes gemäss Art. 31a Abs. 1 StromVV ist rechtmässig. Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Verwendung des höheren Zinssatzes gemäss Art. 31a Abs. 2 StromVV ist unbegründet und abzulehnen.
  • Die Begrenzung des betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögens auf einen halben Monatsumsatz ist nicht zu beanstanden.

Die Sache wird an die ElCom zurückgewiesen, damit sie die Tarife 2009 für die Netznutzung der Netzebene 1 aufgrund der korrigierten anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten der Beschwerdeführerin 2 neu berechnet.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil Folgendes rechtlich erwogen

Die synthetische Methode zur Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellkosten gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV ist eine Ausnahmemethode, die nur dann zulässig ist, wenn die historischen Werte nicht mehr ermittelt werden können. Die Netzbetreiber müssen die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Methode darlegen. Eine gewisse Reduktion der synthetisch berechneten Werte ist gerechtfertigt, jedoch erwies sich der von der ElCom vorgenommene Abzug von 20,5% als zu hoch.

Der zusätzliche pauschale Abzug von 20% gemäss Art. 13 Abs. 4…