Erwägungen

Am 27. März 2013 reichten B.B. und C.B. ein Baugesuch für ein Einfamilienhaus auf einer Parzelle in der Kernzone von Muttenz ein. Die Nachbarin A. erhob Einsprache gegen das Bauvorhaben, da es ihrer Ansicht nach gegen die kantonalen und kommunalen Ortschutzbestimmungen verstößt. Das Bauinspektorat, die Baurekurskommission und das Kantonsgericht Basel-Landschaft wiesen die Einsprache jedoch ab und erteilten die Baubewilligung.

A. erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht. Sie machte geltend, das Bauvorhaben widerspreche den Zielen des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) und der entsprechenden kantonalen Richtplanung.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass das ISOS zwar als Planungsgrundlage dient, aber nicht unmittelbar anwendbar ist. Vielmehr müssen die Schutzziele des ISOS in der kommunalen Nutzungsplanung umgesetzt werden. Die Gemeinde Muttenz habe dies mit dem Zonenreglement Siedlung…