Erwägungen
Am xxxx 2010 pfändete das Betreibungsamt Küssnacht gegenüber [X.] den Personenwagen "Audi A6 Allroad 3.0TDI". [X.] erhob daraufhin drei Beschwerden, die vom Bezirksgericht Küssnacht abgewiesen wurden. [X.] zog die Verfügungen weiter an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz, welches am 7. April 2011 das Gesuch um aufschiebende Wirkung ablehnte. Am 15. April 2011 erfolgte die Versteigerung des gepfändeten Fahrzeugs.
Mit Verfügung vom 28. April 2011 schrieb die obere Aufsichtsbehörde die Beschwerde von [X.] als durch Gegenstandslosigkeit erledigt ab. Dagegen erhob [X.] Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass die Beschwerde gegen die Pfändung nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden konnte, nur weil in der Zwischenzeit die Verwertung des Fahrzeugs erfolgt war. Die Aufhebung der Pfändungsverfügung hätte nämlich zur Folge, dass die darauf basierenden Handlungen wie die Versteigerung rückgängig gemacht werden müssten.
Da die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Pfändung nicht hinreichend begründet hat, verletzt der angefochtene…