Erwägungen

Der Fall betrifft drei Baubewilligungen, die die Gemeinde Klosters-Serneus am 19. März 2019 für den Bau eines Einfamilienhauses und eines Mehrfamilienhauses auf den Parzellen Nr. 2055 und 4355 erteilt hatte. Der Beschwerdeführer A. erhob gegen diese Baubewilligungen Beschwerde, da die Gemeinde die Bauzonen nicht vorgängig überprüft und an den tatsächlichen Bedarf angepasst hatte.

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt und hob die Baubewilligungen auf. Es kam zum Schluss, dass die Gemeinde vor der Erteilung der Baubewilligungen hätte prüfen müssen, ob die Zuteilung der Baugrundstücke zur Bauzone noch gerechtfertigt war. Dies galt unabhängig davon, ob die Baubewilligungen mit der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Planungszone vereinbar waren.

Erwägungen

Gemäss dem revidierten Raumplanungsgesetz (RPG) sind die Bauzonen in der Nutzungsplanung so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.

Das Bundesgericht führte aus, dass die Gemeinde Klosters-Serneus zu denjenigen Gemeinden gehört, deren Wohn-, Misch- und Zentrumszonen überdimensioniert und somit zu reduzieren sind. Trotz dieser Überdimensionierung und der bereits eingeleiteten Überprüfung der Bauzonen hatte die Gemeinde bis zum 19. März 2019 noch Baubewilligungen erteilt, die dem Ziel der Bauzonenreduktion widersprachen.

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