Erwägungen

Der 1932 geborene, aus Italien stammende Versicherte erlitt am 24. Oktober 1981 einen Verkehrsunfall mit Verletzungen, die eine Hospitalisation von 8 Tagen erforderten. Am 15. April 1982 verunfallte er erneut, indem er auf der Treppe ausrutschte und sich den linken Daumen verstaucht hatte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte ihre Entschädigungspflicht für beide Schadenfälle und richtete die gesetzlichen Leistungen aus, wobei sie ab 1. Juni 1982 eine hälftige Arbeitsfähigkeit annahm.

Der Versicherte arbeitete seit dem 1. Juni 1982 halbtags und erbrachte auch bei diesem Pensum nur 50% der erwarteten Leistung. Mehrere ärztliche Untersuchungen ergaben eine Arbeitsfähigkeit von 100%, auch wenn hinsichtlich der Peronaeusläsion ein persistierender leichterer Residualschaden nicht ausgeschlossen werden konnte. Die SUVA sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 25. November 1982 gestützt auf einen angenommenen Invaliditätsgrad von 10% eine Invalidenrente zu.

Der Versicherte liess daraufhin beantragen, ihm eine dem tatsächlichen Invaliditätsgrad entsprechende Invalidenrente sowie eine Abfindung zu gewähren. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die SUVA zurück. Es stellte gestützt auf ein Gutachten der Psychiatrischen Universitätspoliklinik fest, dass seit dem Unfall vom 24. Oktober 1981 eine vollständige und seit längerer Zeit, spätestens seit dem 23. August 1982 ausschliesslich psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vorliege, welche zur Hälfte auf jenen Unfall zurückzuführen sei.

Erwägungen

Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, den vorinstanzlichen Entscheid insoweit aufzuheben, als dem Versicherten für die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit eine Invalidenrente von 50% zugesprochen wurde.

Das Bundesgericht führt aus, dass für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und psychischen Störungen nicht darauf abgestellt werden darf, wie ein normal veranlagter Versicherter auf den Unfall reagiert hätte. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass das…