Erwägungen

Der türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie [B.], geboren 1973, reiste am 25. November 1996 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Am 15. Januar 1999 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch ab, wies [B.] aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 30. April 1999. [B.] erhob am 19. Februar 1999 Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission.

[B.] verschwand mehrmals aus dem Zentrum für Asylbewerber, dem er zugewiesen worden war, und blieb für die Behörden unerreichbar. Daraufhin auferlegte ihm das Amt für Ausländerfragen des Kantons Appenzell Innerrhoden verschiedene Auflagen wie eine tägliche Meldepflicht und eine Eingrenzung auf den Kanton Appenzell Innerrhoden. Am 6. Juli 1999 verfügte das Amt für Ausländerfragen die Vorbereitungshaft, die der Einzelrichter am Bezirksgericht Appenzell am 7. Juli 1999 bestätigte.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht beantragte [B.], den Haftentscheid aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass im vorliegenden Fall nicht die Regeln der Vorbereitungs-, sondern diejenigen der Ausschaffungshaft anwendbar sind. Denn [B.] wurde bereits am 15. Januar 1999 erstinstanzlich aus der Schweiz weggewiesen, auch wenn der Beschwerdeentscheid in der Schweiz abgewartet werden darf.

Als Haftgrund wurde die Missachtung einer Eingrenzung auf den Kanton Appenzell Innerrhoden gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. b ANAG angeführt. Das Bundesgericht erachtete diesen Haftgrund als gegeben, da die Eingrenzungsverfügung nicht als offensichtlich rechtswidrig oder…