Erwägungen

- Das Bundesgericht musste entscheiden, ob Art. 44 ATSG, der die Bekanntgabe des Namens des Gutachters an die versicherte Person und deren Ablehnungsrecht vorsieht, auch auf Begutachtungen durch eine Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) anwendbar ist. - Die IV-Stelle hatte dem Versicherten lediglich die Gutachterstelle MEDAS genannt, ohne die Namen der begutachtenden Ärzte mitzuteilen. Der Versicherte erhob Beschwerde gegen diese Verfügung. - Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Art. 44 ATSG auch auf Begutachtungen durch eine MEDAS anwendbar ist. Die Kenntnis der Namen der Gutachter ist für den Versicherten unabdingbar, um allfällige Ausstandsgründe prüfen zu können. - Das Bundesgericht verpflichtete die IV-Stellen, den Versicherten die Namen der begutachtenden Ärzte mitzuteilen, sobald diese bekannt sind. Allfällige Einwendungen des Versicherten sind dann gegenüber der IV-Stelle geltend zu machen, die darüber in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu entscheiden hat.

Erwägungen

- Nach Auslegung des Bundesgerichts erfasst Art. 44 ATSG auch Begutachtungen durch Institutionen wie die MEDAS, da der Gesetzgeber den Begriff des "Gutachters" in einem funktionellen Sinn verwendet hat. Entscheidend ist, wer das Gutachten erstellt und dafür verantwortlich zeichnet, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche Person oder eine Institution handelt. - Das Bundesgericht sieht den Zweck von Art. 44 ATSG darin, die Mitwirkungsrechte der Versicherten einheitlich…