Erwägungen
A. - a) Der Pfarrer X. und seine Ehefrau unterstützten sich in der pastoralen Arbeit in der evangelischen Kirchgemeinde A. Sie hatten eine freundschaftliche Beziehung zur Familie Z.
b) M. [Z.], der Sohn von B. [Z.], war 1981 aus der Strafanstalt Regensdorf entflohen, nachdem er dort wegen Sprengstoffdelikten eine Zuchthausstrafe verbüßte.
c) Am 3. Dezember 1989 wurde in A. ein Grenzwächter erschossen. Kurz darauf erschien M. [Z.] bei den Eheleuten X. in ihrer Wohnung, wo er mehrere Stunden blieb, bis die Eheleute ihn schließlich an einen von ihm genannten Ort brachten.
Erwägungen
1. Das Bundesgericht stellt fest, dass der Bürger keine allgemeine Pflicht hat, den Strafverfolgungsbehörden flüchtige Straftäter anzuzeigen oder der Polizei Auskunft über Straftäter und deren Verbleib zu geben.
2. Für eine Verurteilung wegen Begünstigung nach Art. 305 StGB ist ein aktives Tun erforderlich, um den Flüchtigen für eine gewisse Zeit dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Bloßes passives Verhalten genügt nicht, außer der Begünstigende hat eine Garantenpflicht.
3. Das Bundesgericht verneint eine Strafbarkeit des…