Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft Berlin führt ein Strafverfahren gegen X. und weitere Beschuldigte wegen Untreue. Im Rahmen von Rechtshilfeverfahren übermittelte die Bezirksanwaltschaft Zürich der Staatsanwaltschaft Berlin Unterlagen und Informationen, insbesondere zu Bankkonten. Die Staatsanwaltschaft Berlin beantragte beim Bundesamt für Justiz, diese Unterlagen in zwei Verwaltungsstreitverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin verwenden zu dürfen. Das Bundesamt entsprach dem Gesuch. A., die Stiftung B., C. sowie die Bank D., E., F. und die Firma G. erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diese Verfügung.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab. Es führt aus, dass das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen keine Einschränkung der weiteren Verwendung der erlangten Informationen enthält. Der schweizerische Vorbehalt zu Art. 2 des Übereinkommens gewährt der Schweiz jedoch das Recht, die Rechtshilfeleistung an eine Verwendungsbeschränkung zu knüpfen (Spezialitätsvorbehalt). Gemäss Art. 67 Abs. 1 des Rechtshilfegesetzes darf der ersuchende Staat die erhaltenen Auskünfte in Verfahren wegen Taten, derentwegen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützen noch als Beweismittel verwenden.

Das Bundesgericht hat in früheren Entscheiden entschieden, dass die Verwendung der Rechtshilfeunterlagen in einem Zivilprozess grundsätzlich der Zustimmung des Bundesamtes bedarf, jedoch nicht, soweit das Zivilverfahren die Rückführung der deliktisch erlangten Vermögenswerte an den Berechtigten zum Gegenstand hat. Ebenso kann das Bundesamt der Verwendung der Unterlagen in einem Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages zustimmen, wenn das…