Erwägungen
X. ist Staatsangehörige des Staates Y. und wurde in ihrem Herkunftsland wegen Mitgliedschaft in einer Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Anschließend floh sie und erhielt in der Schweiz Asyl. Im Jahr 2005 ersuchte sie das Bundesamt für Justiz, darüber informiert zu werden, ob ein internationaler Haftbefehl gegen sie vorliegt. Das Bundesamt für Justiz verweigerte ihr die Auskunft mit der Begründung, dass Auslieferungsersuche ausländischer Staaten dem Amtsgeheimnis unterliegen, es sei denn, es liege ein offensichtlicher Missbrauch vor. Daraufhin erhob X. Beschwerde gegen diese Entscheidung beim BGE.Erwägungen
Das BGE kam zu dem Schluss, dass das Bundesamt für Justiz nicht zuständig war, über X.s Auskunftsbegehren zu entscheiden. Gemäß Art. 13 der Interpol-Verordnung ist nämlich nur die Behörde des ersuchenden Staates befugt, über den Zugang zu den sie betreffenden Informationen zu entscheiden, wenn eine Person Gegenstand eines ausländischen Auslieferungsersuchens ist. Das BGE stellte daher die Nichtigkeit der Entscheidung des Bundesamts für Justiz fest.
Dennoch wies das BGE darauf hin, dass X. sich an die Kontrollkommission der Interpol-Dateien wenden kann, um Zugang zu den möglicherweise von Interpol über sie gespeicherten Daten…