Erwägungen

Am 25. Oktober 2010 eröffnete die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich die Vernehmlassung zu einem totalrevidierten Gemeindegesetz. Eine der Änderungen betraf die Schulgemeinden. Gemäß § 31 Abs. 2 der Vernehmlassungsvorlage sollten die Parlamentsgemeinden (politische Gemeinden mit Gemeindeparlament) künftig auch die Aufgaben der Volksschule wahrnehmen. In der Vernehmlassung wurde diese Pflicht zur Schaffung von sogenannten Einheitsgemeinden mehrheitlich begrüßt, jedoch vom Regierungsrat nicht in den Entwurf übernommen.

Die vorberatende Kommission des Kantonsrats nahm das Anliegen wieder auf und ergänzte es mit einer Übergangsbestimmung (§ 188a E-GG/ZH). Danach sollten die Schulgemeinden, die das Gebiet von Parlamentsgemeinden ganz oder teilweise umfassen, verpflichtet werden, bis zum Ablauf der nächsten ordentlichen Amtsdauer nach Inkrafttreten des neuen Gemeindegesetzes ihre Auflösung zu beschließen.

Der Kantonsrat verabschiedete schließlich das revidierte Gemeindegesetz mit § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 177, die diese Auflösung der Schulgemeinden vorsahen. Vier Oberstufenschulgemeinden und sechs politische Gemeinden erhoben daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 177 des revidierten Gemeindegesetzes auf. Es begründete dies wie folgt:

Die kantonale Verfassung gewährt den Schulgemeinden in Art. 84 Abs. 2 das Recht, über ihre Auflösung…