Erwägungen
Die Pensionskasse Schweiz. Elektrizitätswerke (PKE) gewährte in den Jahren 1947/48 einem Bauunternehmer Baukredite für den Bau von vier Wohnhäusern in Zug. Da der Unternehmer in Konkurs geriet, liess die PKE die Häuser auf eigene Rechnung fertigstellen und ersteigerte sie im Juni 1950.
Im Frühjahr 1951 beschlossen E. Gasser, Baumeister Weber und Ing. Nardi, die "Wohnbau A.-G." zu gründen, um die Wohnhäuser der PKE zu erwerben. Als Kaufpreis wurde der Betrag von Fr. 175'000.-- pro Haus in Aussicht genommen. Egger, der Geschäftsführer der PKE, versprach den Gründern ein Darlehen der PKE für die Aufbringung des Aktienkapitals.
Am 6. Juni 1951 erhielten die drei Gründer von der PKE ein Darlehen von Fr. 100'000.-- als Gründungskapital für die Wohnbau A.-G. Die Aktien wurden bis zur Rückzahlung des Darlehens treuhänderisch bei der PKE hinterlegt. Am 20. Juni 1951 kaufte die Wohnbau A.-G. die Liegenschaften von der PKE für je Fr. 175'000.--.
Der vom neuen Verwaltungsrat bestellte Verwaltungsrat erhob Klage gegen die PKE auf Nichtigerklärung der Liegenschaftskaufverträge, da die Vorschriften über die Sachübernahmegründung nicht beachtet worden seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass es sich bei den Liegenschaftskäufen am 20. Juni 1951 um Sachübernahmen im Sinne von Art. 628 Abs. 2 OR handelte. Dafür wären die in Art. 628 Abs. 2 und Art. 636 OR vorgeschriebenen Angaben in den Statuten und eine besondere Beschlussfassung erforderlich gewesen, was jedoch unterblieben war.
Das Bundesgericht vertrat die Auffassung, dass der Begriff der…