Erwägungen

In einem Betreibungsverfahren erhob der Betriebene B. Rechtsvorschlag mit dem Vermerk "Rechtsvorschlag kein neues Vermögen". Das Betreibungsamt forderte B. auf, seinen Rechtsvorschlag zu präzisieren, ob er sich nur auf die Einrede des fehlenden neuen Vermögens beziehe oder auch die in Betreibung gesetzte Forderung bestritten werde. Da B. nicht reagierte, legte das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Regionalgericht vor, welches den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 2'175.25 nicht bewilligte und feststellte, dass neues Vermögen in dieser Höhe vorhanden sei.

Die Gläubigerin A. AG wandte sich daraufhin an das Obergericht und verlangte die Anweisung an das Betreibungsamt, dem Fortsetzungsbegehren unverzüglich Folge zu geben, da der Betriebene die Forderung nicht bestritten habe. Das Obergericht wies die betreibungsrechtliche Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in Zivilsachen gelangte die A. AG an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Anweisung an das Betreibungsamt, dem Fortsetzungsbegehren unverzüglich Folge zu leisten.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Rechtsvorschlag formfrei erhoben werden kann und keine Begründung oder Präzisierung erfordert. Bestreitet der Betriebene, zu neuem Vermögen gekommen zu sein, so hat er dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären, andernfalls ist diese Einrede verwirkt.

Richtet sich der Rechtsvorschlag auch gegen den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, so ist dieser ebenfalls gerichtlich zu beseitigen, bevor die Betreibung ihre Fortsetzung finden kann. Bleibt unklar, ob mit dem Rechtsvorschlag…