Erwägungen

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV und die Stiftung Sicherheitsfonds BVG erhoben Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts, die sich mit der Aufhebung des Vorsorgewerks Rentenkasse B. und der Übernahme der Verpflichtungen durch den Sicherheitsfonds befassten.

Das Vorsorgewerk Rentenkasse B. war seit 2008 in Unterdeckung, konnte aber seine fälligen Leistungen weiterhin erbringen. Die Aufsichtsbehörde verfügte die Aufhebung des Vorsorgewerks und die Übernahme der Verpflichtungen durch den Sicherheitsfonds. Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Verfügung jedoch auf, da die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Eingreifen des Sicherheitsfonds nicht erfüllt waren.

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Es stellte klar, dass die Leistungspflicht des Sicherheitsfonds kumulativ die Sanierungsunfähigkeit und die Zahlungsunfähigkeit des betroffenen Versichertenkollektivs voraussetzt. Da das Vorsorgewerk Rentenkasse B. trotz Unterdeckung weiterhin zahlungsfähig war, lag keine Zahlungsunfähigkeit vor, die ein Eingreifen des Sicherheitsfonds gerechtfertigt hätte.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass das Gesetz die Gründung reiner Rentnerkassen nicht verbietet und der Bundesrat deren Zulässigkeit implizit anerkannt hat. Entscheidend ist, dass die Vorsorgeeinrichtung ihre fälligen Leistungen erbringen kann.

Zwar kann bei einer sanierungsunfähigen…