Erwägungen

Am 9./22. März 2012 schlossen die Klinik A. AG und 48 Krankenversicherer einen Tarifvertrag gemäß KVG (SwissDRG) über die Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen. Am 23. September 2015 erhoben 17 der tarifvertraglichen Krankenversicherer Klage gegen die Klinik A. AG wegen "Tarifstreitigkeit (Rückforderung unrechtmäßiger Mehrkosten nach Tarifwechsel, CMI-Fallmonitoring)" mit dem Rechtsbegehren, die Klinik A. AG sei zur Zahlung von insgesamt Fr. 200'712.40 an die klagenden Krankenversicherer zu verpflichten.

Das Schiedsgericht in den Sozialversicherungen des Kantons Solothurn hiess die Klage vollumfänglich gut. Die Klinik A. AG führt daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellt zunächst fest, dass das Schiedsgericht zuständig war, den Streit zwischen den Parteien zu beurteilen.

In der Sache selbst führt das Bundesgericht aus, dass die neue Spitalfinanzierung seit 1. Januar 2009 ein Wechsel des Tarifmodells zu leistungsbezogenen Fallpauschalen brachte. Die Tarifpartner mussten dabei auch Begleitmaßnahmen wie ein Monitoring und Korrekturmechanismen vereinbaren. Da dies nicht gelang, erließ der Bundesrat entsprechende Regelungen in den Schlussbestimmungen der KVV.

Gemäß diesen Bestimmungen muss der Leistungserbringer in den ersten beiden Jahren nach Einführung des neuen Vergütungsmodells bei einer ungerechtfertigten Erhöhung der effektiven Fallzahl um mehr als 2 % gegenüber der bei der Vereinbarung des Case Mix Index (CMI) berücksichtigten Fallzahl die…