Erwägungen

Die Swisscom AG wandte sich im September 1999 an das Bundesamt für Kommunikation und legte ihren neuen Interkonnektionsdienst "Swisscom to PTS 0800 Access Service from Swisscom Payphones" vor. Dabei ging es um den Zugang zu 0800-Nummern (Gratisnummern) anderer Fernmeldedienstanbieter von den öffentlichen Sprechstellen (Telefonkabinen) der Swisscom AG aus. Die Swisscom AG ersuchte um eine Stellungnahme, ob die Abgeltung für diesen Dienst über eine Interkonnektionsvereinbarung mit kostenorientierter Ausrichtung zulässig sei und die Preisobergrenze des Bundesrates nicht anwendbar sei.

Das Bundesamt für Kommunikation hielt in seiner Antwort fest, dass für die Benutzung einer öffentlichen Sprechstelle eine Obergrenze von 40 Rappen (bis 30. April 2000) bzw. 50 Rappen (ab 1. Mai 2000) gelte, wobei es sich um eine Gebühr zur Deckung der Infrastrukturkosten handle. Diese Preisobergrenze sei grundsätzlich dem Betreiber der 0800-Nummer oder im Rahmen der Interkonnektion den anderen Fernmeldedienstanbietern zur Bezahlung aufzuerlegen.

Die Swisscom AG setzte in ihrem ab 1. Januar 2000 gültigen Grundangebot im Bereich der Interkonnektion für die Dienstleistung "Swisscom Publifon to PTS Freephone Access" einen Preis von 29,10 Rappen pro Minute als Grundgebühr fest, welche später auf 24,74 Rappen pro Minute reduziert wurde.

Das Bundesamt für Kommunikation eröffnete daraufhin ein Aufsichtsverfahren gegen die Swisscom AG, da es der Auffassung war, dass die Erhebung einer Grundgebühr von 24,74 Rappen pro Minute anstelle des maximal zulässigen Zuschlags von 40 bzw. 50 Rappen pro Anruf das Fernmelderecht und die Grundversorgungskonzession der Swisscom AG verletze.

Die Eidgenössische Kommunikationskommission stellte in ihrer Verfügung vom 10. Mai 2000 fest, dass die Swisscom AG das Fernmelderecht sowie ihre Grundversorgungskonzession Nr. 25510000 verletze, indem sie im Rahmen ihrer Interkonnektionsdienstleistung "Swisscom Publifon to PTS Freephone Access" einen Zuschlag von 24,74 Rappen pro Minute anstelle von höchstens 50 Rappen (40 Rappen bis zum 30. April 2000) pro Anruf verlange. Die Swisscom AG wurde angewiesen, den festgestellten Mangel unverzüglich und rückwirkend auf den 1. Januar 2000 zu beseitigen.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die gesetzliche Preisobergrenze für den Zuschlag bei der Benutzung öffentlicher Sprechstellen nicht nur im Verhältnis der Grundversorgungskonzessionärin (Swisscom AG) gegenüber den Kunden, sondern…