Erwägungen

Der 1952 geborene, seit 4. März 2003 verwitwete [A.] ist schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein. Zwischen 1977 und seiner Pensionierung im Jahr 2017 war er in der Schweiz, in Liechtenstein und im Vereinigten Königreich erwerbstätig. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 sprach ihm die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung eine monatliche Altersrente von Fr. 1349.- zu. Gleichentags verfügte die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 die Ausrichtung einer ordentlichen Altersrente von Fr. 1656.- (Teilrente unter Anwendung der Rentenskala 31). [A.] erhob dagegen Einsprache und beantragte, ihm sei unter Anwendung der Rentenskala 44 eine Vollrente auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht wies seine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SAK ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Es führte aus, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Berechnung der schweizerischen AHV-Altersrente ausländische Beitragszeiten nicht mitzuberücksichtigen sind. Dies ergibt sich aus Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, welche die Konzeption der Vorgängerverordnung (EWG) Nr. 1408/71 übernommen hat. Demnach erfolgt die Zusammenrechnung der Beitragszeiten nur im Rahmen der Berechnung der anteiligen Leistung, nicht aber bei der autonomen…