Erwägungen

Die Beschwerdeführerin A. ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in der Gemeinde Bregaglia, darunter eine überbaute Parzelle sowie zwei unbebaute Parzellen im Gebiet Motta di Larasc im Ortsteil Capolago. Die Nachbarn B., C. und D. haben ein Baugesuch für ihr Grundstück Nr. 1257 eingereicht, wogegen A. Einsprache erhoben hat.

A. ersuchte die Gemeinde Bregaglia um Überprüfung der kommunalen Grundordnung und insbesondere der bestehenden Bauzonenreserven. Die Gemeinde wies das Gesuch ab. A. erhob daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welche abgewiesen wurde. Gegen dieses Urteil hat A. Beschwerde ans Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass A. berechtigt ist, eine Überprüfung der Nutzungsordnung zu verlangen, da eine Redimensionierung der Bauzonen in der Umgebung ihrer Grundstücke zumindest in Betracht fällt. Seit der letzten Gesamtrevision der Ortsplanung in der ehemaligen Gemeinde Stampa im Jahr 2003 haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, insbesondere durch die Annahme der Zweitwohnungsinitiative und das Inkrafttreten des Zweitwohnungsgesetzes.

Das Bundesgericht verpflichtet die Gemeinde Bregaglia, die geltende Nutzungsordnung unter…