Erwägungen

Die Metro Bank AG in Nachlassliquidation meldete im Konkurs der Profinanz AG nachträglich eine faustpfandgesicherte Forderung von CHF 115'525.75 an. Die Konkursverwaltung der Profinanz AG wies das Begehren ab, da der Kollokationsplan bereits rechtskräftig geworden sei. Die Metro Bank AG erhob daraufhin Beschwerde beim Handelsgericht des Kantons Zürich, welche abgewiesen wurde. Gegen diese Verfügung rekurrierte die Metro Bank AG an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die nachträgliche Geltendmachung des Pfandrechts grundsätzlich unzulässig wäre, da dies eine Änderung des rechtskräftigen Kollokationsplans bedeuten würde. Allerdings kann die Rechtskraft des Kollokationsplans der Berücksichtigung der nachträglichen Pfandansprache nicht entgegengehalten werden, wenn der Gläubiger im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht berechtigt war, den Anfechtungsanspruch geltend zu machen.

Im vorliegenden Fall konnte die Metro Bank AG den Anfechtungsanspruch erst nach Bestätigung des Nachlassvertrags über sie am 29.…