Erwägungen
Der Fall betrifft einen Versicherten, der sich am 15. Februar 1990 bei der Invalidenversicherung angemeldet und am 7. Mai 1990 eine Ausbildung an der Handelsschule X aufgenommen hatte. Diese Ausbildung wurde im Nachhinein von der Invalidenversicherung als Umschulung übernommen, wobei dem Versicherten Taggelder für die Zeit vom 7. Mai 1990 bis 26. Februar 1992 zugesprochen wurden.
Die Frage, die zu klären war, ist, ob der Versicherte bis zum Beginn der Umschulung am 7. Mai 1990 Anspruch auf eine Invalidenrente hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach dem Grundsatz des Vorrangs der Eingliederung vor der Rente eine Rente nur dann gewährt werden darf, wenn der Versicherte wegen seines Gesundheitszustandes noch nicht eingliederungsfähig ist.
Die in früheren Entscheiden (BGE 100 V 191) erwähnten Ausnahmen, wonach eine Rente auch dann zugesprochen werden kann, wenn die Verwaltung das Eingliederungsverfahren verzögert oder der Versicherte in finanzieller Notlage ist, sind mit der Neuregelung von Art. 18 und 28 IVV ab 1. Januar 1985 obsolet geworden. Denn nun erhalten eingliederungsfähige Versicherte spätestens vier Monate nach der Anmeldung Wartetaggelder, sodass das Problem einer Verzögerung oder…