Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil vom 7. November 1995 die bisherige Rechtsprechung zur Beurteilung der Gefährlichkeit von LSD im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG). Die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, hatte die Verurteilung von B. und M. wegen Vermittlung, Bezug und Weitergabe von 300 bis 320 LSD-Trips zu bedingten siebenmonatigen Freiheitsstrafen bestätigt, jedoch einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG verneint.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft erhob Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil mit dem Antrag, es aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweisen. Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass der Wortlaut von BGE 109 IV 143 E. 3b, wonach bei einer Widerhandlung mit 200 Trips LSD eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG anzunehmen sei, auf einer Begründung beruht, die die Gefährlichkeit von LSD gerade nicht mit einer psychischen Abhängigkeit, sondern mit der Gefährlichkeit der Einzeldosis begründete.

Das Bundesgericht hielt daher an der bisherigen Rechtsprechung fest, wonach ein schwerer Fall bei einer Widerhandlung mit 200 Trips LSD anzunehmen ist. Diese Beurteilung stützt sich…