Erwägungen
Die Vorsorgestiftung X. hielt sämtliche Aktien der Immobiliengesellschaft B. AG. Durch notarielle Urkunde vom 6. Mai 2010 übertrug die Immobiliengesellschaft der Stiftung Vermögenswerte, die fünf Grundstücke im Wert von 17'451'842 Franken und Verbindlichkeiten, nämlich eine Hypothekenschuld von 16'091'354 Franken 60 Rappen, umfassten. Die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Waadt setzte den Betrag der aus dieser Übertragung resultierenden Handänderungssteuer auf 574'000 Franken fest.
Die Stiftung erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte, von der strittigen Handänderungssteuer befreit zu werden. Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt und befreite die Stiftung von der Handänderungssteuer.
Erwägungen
Artikel 103 des Fusionsgesetzes (FusG) ist eine unmittelbar anwendbare Bundesnorm, die keiner Konkretisierung durch kantonales Recht bedarf. Der in diesem Artikel enthaltene Verweis auf die Artikel 24 Abs. 3 und 3quater des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern (StHG) ist jedoch so auszulegen, dass für die Befreiung von der Handänderungssteuer allein das Konzept der "Umstrukturierung" maßgebend ist, unter Ausschluss der übrigen in StHG für die Befreiung von der direkten Steuer aufgestellten Voraussetzungen.
Die zwischen der Stiftung und der Immobiliengesellschaft erfolgte Vermögensübertragung stellt weder eine Fusion, noch eine Umwandlung, noch eine Spaltung dar und kann daher nicht von der in Artikel 103 FusG in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 3 StHG…