Erwägungen
Die Interkantonale Lotterie- und Wettkommission (Comlot) erteilte am 10. September 2007 der Swisslos Interkantonale Landeslotterie eine Zulassungsbewilligung für die Lotterie "Wingo" (heute: "Ecco"). Das Spiel sieht feste Gewinnquoten vor und zeichnet sich durch die Möglichkeit von Mehrfachgewinnen aus. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) gelangte gegen die Verfügung der Comlot an die Rekurskommission Interkantonale Vereinbarung Lotterien und Wetten, welche seine Beschwerde am 12. August 2009 abwies.
Das EJPD beantragte vor Bundesgericht, den Entscheid der Rekurskommission aufzuheben und das Bewilligungsgesuch der Swisslos vom 17. August 2007 betreffend das Spiel "Wingo" abzuweisen. Das EJPD machte geltend, die Rekurskommission habe den Begriff der Planmässigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG) verkannt.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass das Kriterium der Planmässigkeit gemäss der Rechtsprechung verlangt, dass der Veranstalter sein eigenes Spielrisiko ausschließt und sich nicht dem Zufall unterwirft. Dies kann entweder durch einen detaillierten Gewinn- oder Trefferplan oder durch ein auf dem Totalisatorenprinzip beruhendes Gewinnplan erreicht werden.
Das Spiel "Wingo" genügt diesen Anforderungen nicht, da es mit festen Quoten gespielt wird, was eher dem Buchmacher- als dem…