Erwägungen

Der im August 1951 geborene A. meldete sich im August 2016 bei der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen zum Bezug einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. Er gab an, vom 20. Februar 1998 bis 31. Januar 2014 im Fürstentum Liechtenstein gearbeitet zu haben. Die Ausgleichskasse sprach ihm eine Altersrente von monatlich Fr. 1801.- ab 1. September 2016 zu (Teilrente unter Anwendung der Rentenskala 34). A. verlangte die Zusprache einer "Vollrente (Skala 44)" von monatlich Fr. 2'331.-. Das kantonale Sozialversicherungsgericht wies seine Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte den angefochtenen Entscheid. Es führte aus, dass gemäss Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Ausgleichskasse berechtigt war, die Altersrente allein nach den für sie geltenden schweizerischen Rechtsvorschriften (autonome Leistung) zu berechnen. Dabei musste sie die in Liechtenstein zurückgelegten Versicherungszeiten nicht…