Erwägungen

Im Konkursverfahren über die D. AG mit Sitz in U. verfügte das Konkursamt Zug am 18. Juni 2010 die Abtretung der Rechtsansprüche der Masse gegenüber der E. und deren Inhaberin A.A. sowie B.A. an die C. mbH. A.A. und B.A. beantragten später den Widerruf dieser Abtretung, was das Konkursamt am 17. Juli 2015 ablehnte. Gegen diese Ablehnung erhoben A.A. und B.A. Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, die jedoch wegen Fristversäumnis bzw. mangelhafter Begründung nicht darauf eintrat.

A.A. und B.A. gelangten daraufhin mit zwei Beschwerden an das Bundesgericht. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Präsidialverfügungen sowie der Abtretungsverfügung des Konkursamtes und die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die Beschwerden wegen Fristversäumnis bzw. mangelhafter Begründung zu Recht nicht auf die Sache eingetreten sind. Die Beschwerdeführer hatten die gesetzliche Beschwerdefrist von 10 Tagen nicht eingehalten und ihre Beschwerde nicht rechtsgenügend begründet.

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