Erwägungen

Der Fall betrifft einen 1930 geborenen Versicherten, dem die Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Bern am 26. Februar 1976 eine ganze, gemäß Art. 7 IVG um 30% gekürzte Invalidenrente zusprach. Die Ausgleichskasse AGRAPI gewährte ihm jedoch mit Verfügung vom 26. April 1976 eine ungekürzte Rente, da sie die angeordnete Leistungskürzung übersehen hatte. In einem Revisionsverfahren beschloss die Invalidenversicherungs-Kommission am 22. Februar 1978, dem Versicherten weiterhin die ganze, wegen Alkoholmissbrauchs um 30% gekürzte Invalidenrente auszurichten. Die Ausgleichskasse übersah auch diesen Beschluss und zahlte die ungekürzte Rente weiter aus. Erst als die Invalidenversicherungs-Kommission am 25. Juni 1981 erneut die 30%ige Kürzung wegen Alkoholabusus anordnete, bemerkte die Ausgleichskasse ihren Fehler und verfügte am 18. August 1981 die rückwirkende Kürzung der Rente ab 1. August 1976 sowie die Rückforderung der in dieser Zeit zu Unrecht ausbezahlten Rentenbeträge von insgesamt Fr. 16'243.--.

Erwägungen

Das Bundesgericht musste zunächst klären, ob die Aufhebung bzw. Kürzung der Invalidenrente rückwirkend erfolgen und damit zu einer Rückerstattungsforderung führen kann. Es präzisierte dazu seine bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass die Wiedererwägung einer früheren Verfügung grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen nach sich zieht (Art. 47 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 49 IVG). Eine Ausnahme greift nur dann Platz, wenn der zur Wiedererwägung führende Fehler bei der Beurteilung eines spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunktes unterlaufen ist (Art. 85 Abs. 2 IVV).

Im vorliegenden Fall wurde der Fehler der Ausgleichskasse jedoch nicht bei der Beurteilung der Rentenkürzung gemäß Art. 7 IVG, sondern beim Umsetzen des Beschlusses der Invalidenversicherungs-Kommission in eine Rentenverfügung begangen. Folglich handelte es sich nicht um einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt, sodass die Rückwirkung der…