Erwägungen

Im Konkurs der Gesellschaft A. wurde ein Betrag von 80'000 Franken als Konkursforderung gegen die Verwaltung G. in das Inventar aufgenommen. Die Beschwerdeführerin B. hat verspätet eine Forderung von 80'000 Franken angemeldet und gleichzeitig die Inhaberschaft dieser Forderung geltend gemacht, indem sie sich auf die Indossierung eines gleichhohen Schecks der Verwaltung G. zu ihren Gunsten berief. B. war jedoch mit ihrer auf diesen Scheck gestützten Zahlungsklage gegen die Verwaltung abgewiesen worden, da der Scheck verjährt und das Indossament erloschen war. Das Konkursamt hat die verspätete Forderungsanmeldung und den Verfall des Schecks zum Anlass genommen, die Forderungsanmeldung abzulehnen, hat sich aber nicht zur Vindikation geäußert. Auf die Beschwerde von B. gegen die Weigerung des Konkursamts, über ihre Vindikation zu entscheiden, hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen, gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach das Vindikationsverfahren nach Art. 242 SchKG nicht anwendbar ist, wenn der Drittbeanspruchende geltend macht, dass er selbst und nicht der Konkursit Inhaber einer nicht in einem Titel verkörperten, in das Inventar aufgenommenen Forderung ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt diese Rechtsprechung, die in der Lehre…